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Allgemeine Bedingungen der Ingenieurgesellschaft für Energie- und Kraftwerkstechnik mbH (IEK)
1. Allgemeines
a. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (AG) sind für die IEK GmbH (AN) unverbindlich, auch wenn der AN nicht widerspricht oder der AG erklärt, nur zu seinen Bedingungen erfüllen zu wollen.
b. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von AN schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
c. Aufschiebend bedingt für den Fall, dass gegen das Vermögen des AG ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, tritt der AG bereits jetzt seine im Zeitpunkt des Bedingungseintritts bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Erfüllungs- und Zahlungsansprüche an den AN ab, die der AG aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten hat, wenn und soweit Gegenstand ein solcher Anspruch ist, der auch als Erfüllung im Rechtsverhältnis zwischen AN und dem AG anzusehen ist.
d. Das Eigentum und das Urheberrecht an Plänen, Zeichnungen und Ideen, die sich in der Lieferung verkörpern, entstehen in der Person der AN. AN behält sich an Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen u. ä. Informationen -auch in elektronischer Form- die Eigentums- und Urheberrechte vor. AN ist Hersteller im Sinne § 951 BGB.
e. Unterlagen und Informationen sind dem Vertragspartner anvertraut; sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden und Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AN zugänglich gemacht werden.
f. Angebote sind bis maximal 1 Monat ab Datum des Angebotes bindend.
2. Vertragsbedingungen
Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge, die im Falle von Widersprüchen auch den Geltungsvorrang festlegt:
a. Die Auftragsbestätigung durch AN
b. der Werkvertrag
c. das Verhandlungsprotokoll
d. das Leistungsverzeichnis
e. die Planunterlagen
f. die Bedingungen des Hauptvertrags
g. die einschlägigen DIN- bzw. EN-Vorschriften
h. die Anleitungen und Hinweise der Hersteller verwendeter Materialien
i. der aktuelle Stand der Technik
j. Das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zu-ständigen Behörden
k. DIN 1961
l. Nationales deutsches Zivilrecht
3. Konventionalstrafen:
Wenn und soweit eine Konventionalstrafe wirk-sam vereinbart ist, gilt ergänzend folgendes:
a. Unbeschadet der vertraglichen Festlegungen räumt der AG dem AN eine Karenzzeit von 14 Kalendertagen beginnend ab dem vereinbarten Termin ein, d.h. in dieser Zeit
gilt eine Terminüberschreitung als von keiner Seite zu vertreten.
b. Mit der Vertragsstrafe sind alle Ansprüche des AG aus Verzugsschaden abgegolten.
4. Versicherungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers
a. Der AN verpflichtet sich hiermit, dass er eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden abgeschlossen hat
5. Ausführung
a. Der AG hat vor Beginn der Ausführung einen Aufsichtsführenden und Bevollmächtigten zu benennen, der befugt ist, Anordnungen des AG entgegenzunehmen, und bevollmächtigt ist, alle rechtserheblichen Erklärungen des AG mit Wirkung für den AN zu empfangen.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bauablauf so zu koordinieren, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und gegenteiliges zu unterlassen, dass einer Durchführung der Leistungen des AN frei von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der gesamten Dauer der Ausführung entgegensteht.
c. Der AN ist zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt aber Ziffer 7. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels, der nicht wesentlich ist (vgl. Ziffer 7 d), ist erst möglich, wenn sich der AN mit der Nachbesserung im schuldhaften Verzug befindet.
d. § 377 HGB findet keine Anwendung.
e. Eigentumsvorbehalt
i. Alle zum Liefergegenstand gehörenden Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher dem AN gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Dies gilt auch, wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist, andere Forderungen aber noch offen stehen.
ii. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der AG die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr und unter der Bedingung gestattet, dass der Vertragspartner von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an den AN ab.
iii. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.
iv. Bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Werkes durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
v. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des AG, die Kündigung des
Werkvertrags oder dessen Beendigung auf sonstige Weise berechtigt den AN vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Güte- und Funktionsprüfungen, Probebetrieb
a. Verlangt der AG vom AN Güte-, Funktions- oder Qualitätsnachweise, hat er diese gesondert zu vergüten.
b.
(1) Nur soweit der Werkvertrag es ausdrücklich vorsieht, hat der AN nach Fertigstellung, aber vor Abnahme einen vereinbarten Probebetrieb durchzuführen.
(2) Treten während des Probebetriebs Behinderungen oder Mängel auf, die denselben weder gänzlich vereiteln noch in vergleichbarer Weise erschweren, verlängert sich die Dauer des Probebetriebs und die Dauer der Beeinträchtigung sowie die Dauer der Wiederaufnahme des Probebetriebs.
(3) Treten während des Probebetriebs Behinderungen oder Mängel auf, die die Nutzung des Werks im ganzen oder in Teilen vereiteln oder erschweren, beginnt nach Wegfall der Behinderung oder nach voll-ständiger, ordnungsgemäßer Mangelbeseitigung der Probebetrieb neu.
(5) Das Ergebnis des Probebetriebs ist schriftlich niederzulegen.
7. Abnahme und Gewährleistung
a. Für die Gewährleistung de AN gilt eine Frist von 12 Monaten ab Abnahme.
b. Eine berechtigte Mängelrüge hemmt den Ablauf der Gewährleistung der diesbezüglichen Mängel nicht.
c. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die dem AN nicht zuzurechnen sind, gehen die Preis- und die Leistungsgefahr vom Tage der Fertigstellung der Leistung auf den AG über.
d. Die Abnahme hat unverzüglich nach der Meldung über die Abnahmebereitschaft / Fertigstellung zu erfolgen. Sie darf bei Vor-liegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigert werden. Als wesentlich gilt ein Mangel dann, wenn die bestimmungs-gemäße Benutzung oder Funktion des vom AN geschuldeten Werkes durch den Mangel ausgeschlossen oder im Wesentlichen vereitelt wird.
e. Hat der AG das Werk ganz oder zu einem Teil in Benutzung genommen oder einem Dritten zur Nutzung/Weiterarbeit zur Verfügung gestellt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn kein wesentlicher Mangel (siehe lit. d) vorliegt und dem AN innerhalb dieses Zeitraums angezeigt ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt als Teil-Abnahme.
8. Abrechnung und Zahlungen, Sicherheitsleistung
a. Aufmaße erfolgen gemäß Abschnitt 5 der ATV-DIN 18299.
b. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des AN.
c. Es werden folgende Sicherheitsleistungen gemäß vereinbart:
i. Für die ordnungsgemäße Erfüllung aller dem AN nach dem Werkvertrag obliegenden Hauptleistungspflichten mit Ausnahme der Gewährleistung 5 % der Nettoauftragssumme
ii. Für die Erfüllung aller dem AN nach dem Werkvertrag obliegenden Verpflichtungen der Gewährleistung 2 % der Netto-abrechnungssumme.
iii. Der AN ist in der Wahl der Form der Sicherheit frei und kann diese jederzeit in anderer Form stellen.
iv. Wenn und soweit der AN keine Wahl getroffen hat, wird die Sicherheit als Bareinbehalt vorgenommen. Wird ein Bürgschaft zur Ablösung der in anderer Form vorliegenden Sicherheit gestellt, ist diese andere Sicherheit unverzüglich herauszugeben.
v. Der Auftraggeber hat Sicherheiten für Mängelansprüche spätestens zwei Jahre nach Abnahme der Bauleistung zurück-zugeben. Er darf wegen unerfüllter Mängelansprüche lediglich dann einen angemessenen Teil der Sicherheit zu-rückbehalten, wenn er bereits während der Gewährleistungsfrist den berechtigten Mangel angezeigt hat.
vi. Für den Fall, dass Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt wurde und sich die dadurch besicherte Hauptschuld im Zeitpunkt der Rückgabe der Bürgschaft reduziert hat, ist der aus der Bürgschaft Begünstigte verpflichtet, diese Bürgschaft Zug um Zug gegen Erhalt einer auf den entsprechenden Teil der Sicherheit ausgestellten und ansonsten unveränderten Bürgschaft zurückzugeben
d. Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AG gegen den AN aus dem Werkvertrag ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des AN gestattet.
9. Bestimmungen für Preisgestaltung und Abrechnung:
a. Die Vertragspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b. Die Preise basieren auf den im Moment des Angebots gültigen Lohn- und Materialkosten. Liegen zwischen Zugang des Angebots und Vertragsschluss oder zwischen Vertragsschluss und Beginn der Ausführung der Leistungen mehr als 2 Monate, ohne dass eine vom AN zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, kann der AN die Preise unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- (entsprechend den Änderungen des Ecklohnes des örtlich und sachlich maßgeblichen Tarifvertrages) und sonstiger Nebenkosten anpassen (§ 315 BGB).
c. Preise gelten -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- EXW (INCOTERMS 2010).
d. Zu den Preisen kommt die anwendbare Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
e. Das Recht, Zahlungen oder Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Softwarenutzung
a. Soweit im Lieferumfang die Überlassung von Software enthalten ist, hat der AG ein nicht ausschließliches Recht, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zum Zwecke der Errichtung und der Nutzung des Werkes zu nutzen.
b. Der AG darf eine Sicherungskopie der Software anfertigen und nutzen.
c. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien stehen dem AN zu, der auch als Hersteller gem. § 951 BGB gilt.
11. Kündigung/Rücktritt
a. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung/-aufhebung gilt stets § 649 BGB – unbeschadet sonstiger Rechte der Parteien.
b. Der Auftragnehmer ist zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn alternativ
i. der Auftraggeber mit einer ihm nach dem Vertrag obliegenden Handlung oder Unterlassung in Verzug (§§ 280ff, 293ff BGB) gerät
ii. der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät
iii. der Auftraggeber Rechte und/oder Pflichten das dem Vertrag an einen Dritten mit ganz oder teilweise befreiender Wirkung überträgt oder übertragen hat
iv. der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird, der Auftraggeber die Liquidation einleitet oder durchführt oder einen solchen Beschluss trifft
v. die Person des Auftraggebers aufgrund Gesetzes aufzulösen ist oder aufgelöst oder sonst wie beendet wird oder zu beenden ist
vi. der Auftragnehmer aus einem Gesetz im materiellen Sinne heraus berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, davon zurückzutreten oder sonst wie zu beenden.
vii. im Falle des § 314 BGB
c. Kündigt der AN gemäß lit. b) oder tritt er zurück, hat der AG im die Vergütung für die ausgeführt Leistung zu erstatten so-wie für die nichtausgeführte Leistung die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Weitergehende Schadenersatzforderungen des AN bleiben unberührt. Haftungsausschlüsse zwischen den Parteien finden insoweit ebenfalls keine Anwendung.
12. Haftung
Der AN haftet dem AG im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Hier-von ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine andere Haftung vorsieht, insbesondere im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.
13. Schlussbestimmungen
a. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b. Soweit Schriftform im Vertrag oder den AGB bestimmt ist, genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Recht, gem. §127 Abs.2, S.2 BGB nachträglich ein Original zu verlangen, bleibt unberührt.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen so zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck der Bestimmung möglichst weitgehend erreicht wird.
d. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt/Main. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
e. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
IEK GmbH
Stand: 08.09.2016